Nach den Beratungen von Bund und Ländern hat der Berliner Senat  die für das Land gültige Corona-Verordnung vom 16. Dezember an ein weiteres Mal verschärft. Die wichtigsten Punkte des nunmehr verordneten Lockdowns:

  • Jeder darf seine Wohnung nur aus triftigen Gründen verlassen. Auf Reisen ist zu verzichten.
  • Arbeitgeber sind gehalten, ihren Beschäftigten unbürokratisch Home-Office zu ermöglichen.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; höchstens fünf Personen dürfen zeitgleich anwesend sein (Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres werden dabei nicht mitgezählt). Diese Regel gilt auch für private Treffen.
  • Jeder ist gehalten, den Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, gilt eine Maskenpflicht, ebenso auf belebten Plätzen und in stark frequentierten Straßen.
  • An den Weihnachtstagen dürfen sich Angehörige aus maximal fünf Haushalten treffen, aber insgesamt nur fünf Personen, Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Der einladende Haushalt gilt als eine Person, unabhängig von dessen tatsächlicher Personenzahl.
  • Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sind verboten, ebenso in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden. Kultur- und Freizeitveranstaltungen sind gänzlich verboten.
  • An Silvester und am Neujahrstag gilt ein An- und Versammlungsverbot. Ebenso nicht gestattet sind der Verkauf von Feuerwerkskörpern und Feuerwerk an ausgewiesenen Orten (Alexanderplatz, Pallasstraße in Schöneberg). Auch Ausschank und Verkauf von Alkohol sind am 31. Dezember von 14 bis 6 Uhr des Folgetages verboten.
  • Kitas bleiben geschlossen, es gibt es Notbetreuung, ebenso in Grundschulen. In Schulen darf kein Präsenzunterricht mehr stattfinden.
  • Der Einzelhandel muss schließen. Nur Supermärkte, Apotheken, Drogerien und andere Geschäfte für den lebensnotwendigen täglichen Bedarf bleiben geöffnet. In Geschäfte bis zu 800 Quadratmeter darf nur ein Kunde pro zehn Quadratmeter eingelassen werden.
  • Übernachtungen in Hotels sind nicht erlaubt, Ausnahme: dienstliche oder notwendige private Gründe.

Die geänderte Verordnung ist bis einschließlich 10. Januar gültig.